Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt den Parteien namentlich das Recht, von jedem eingereichten Aktenstück bzw. jeder Stellungnahme von Parteien und Behörden Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können. Dies bedeutet einerseits, dass den Parteien im Baubewilligungsverfahren sämtliche Amts- und Fachberichte sowie die Stellungnahmen der Gegenpartei zuzustellen sind.9 Andererseits haben sie ein Akteneinsichtsrecht (vgl. Art. 23 VRPG).