Die Gemeinde Bönigen war daher zuständige Baubewilligungsbehörde. Sie ist auch die zuständige Behörde zur Erteilung von Ausnahmen von kantonalen Vorschriften, muss dazu aber den Amtsbericht des Regierungsstatthalters einholen (vgl. Art. 9 Abs. 4 BewD). Der Amtsbericht des Regierungsstatthalters von Interlaken zur Ausnahme nach Art. 22 BauG liegt vor.5 Die Gemeinde ist zudem zuständig für den Entscheid über Ausnahmen zur Unterschreitung des Strassenabstands bei Gemeindestrassen (Art. 81 i.V.m. Art. 11 und 41 SG6).