Bönigen ist eine sogenannt kleine Gemeinde und verfügt nicht über die volle Bewilligungskompetenz im Sinne von Art. 33 Abs. 3 BauG. Kleine Gemeinden sind zuständig für die Beurteilung von Bauvorhaben mit geringem Koordinationsaufwand (vgl. Art. 33 Abs. 1 und 2 BauG). Diese Voraussetzungen sind in Art. 9 BewD4 näher umschrieben. Die Baubewilligungskompetenz der kleinen Gemeinde entfällt, wenn die Baukosten Fr. 1 Mio. übersteigen. Die im vorliegenden Baugesuch genannten Baukosten liegen nur wenig darunter, können aber auch nicht als offensichtlich unrealistisch bezeichnet werden. Die Gemeinde Bönigen war daher zuständige Baubewilligungsbehörde.