3/15 BVD 110/2020/60 von allen verbleibenden Beschwerdeführern unterzeichnet wieder eingereicht. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. c) Nicht einzutreten ist hingegen, soweit der Beschwerdeführer 3 aufsichtsrechtliche Massnahmen gegen die Gemeinde fordert. Die BVD ist in Bausachen Rechtsmittelbehörde und nicht Aufsichtsbehörde über die Gemeinden. 2. Zuständigkeit der Gemeinde, rechtliches Gehör