Es kann daher offen bleiben, ob angesichts des Beschwerderückzugs des Beschwerdeführers 1 eine genügende Ermächtigung des Verwalters durch die Stockwerkeigentümergemeinschaft vorliegt. Die Beschwerdeführer 2-5 sind einzeln beschwerdebefugt und haben die Beschwerde mitunterzeichnet. Ihre Eingabe wird daher als Kollektivbeschwerde entgegengenommen. Die Beschwerde wurde innert der angesetzten Frist 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 3 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Band I, Bern 2020, Art. 35-35c N. 20