b) Der Beschwerdeführer 3 reichte die Beschwerde unter dem Namen "STWE Friedheim 9" ein. Das umstrittene Bauvorhaben betrifft nicht die gemeinschaftliche Verwaltung des Stockwerkeigentums. Für die Beschwerdeführung ist deshalb nicht erforderlich, dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft handelt. Die Stockwerkeigentümer sind einzeln beschwerdelegitimiert, wenn sie wie hier als Nachbarn durch das Bauvorhaben besonders berührt werden.3 Es kann daher offen bleiben, ob angesichts des Beschwerderückzugs des Beschwerdeführers 1 eine genügende Ermächtigung des Verwalters durch die Stockwerkeigentümergemeinschaft vorliegt.