a) Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG2 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind mit ihrer Einsprache unterlegen. Als Nachbarn bzw. Eigentümer des benachbarten Grundstücks sind sie durch das Bauvorhaben in eigenen schutzwürdigen Interessen berührt.