1. Der Beschwerdegegner ist Eigentümer eines Wohnhauses mit drei Wohnungen, das in Zusammenhang mit der Dorferweiterung um die vorletzte Jahrhundertwende (1900) entstand. Westseitig wurde im Verlauf der Zeit eine grössere Anbaute erstellt. Die Parzelle Bönigen Grundbuchblatt Nr. I.________ liegt in der Kernzone C (KC) und ist Teil der Baugruppe B "Dorferweiterung". Bönigen ist im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) als Ortsbild von nationaler Bedeutung eingestuft. Das Bauvorhaben liegt im Gebiet 4 mit dem Erhaltungsziel B (Erhalten der Struktur).