- Die freie Durchfahrt auf den Gemeindestrassen muss gewährleistet sein. - Sämtliche Kosten für die Instandstellung der Gemeindestrassen gehen zu Lasten der Bauherrschaft. Hinweis: Für Einfriedungen und Zäune bis zu einer Höhe von 1.2 Metern gilt ein Strassenabstand von 0.5 Metern ab Fahrbahnrand. Höhere Einfriedungen sind um die Mehrhöhe zurück zu versetzen (Art. 56 Strassenverordnung). 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'300.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.