1.7 Es gelten die Auflagen gemäss Verfügung des AGR vom 28. April 2017: - Nach dem Verschieben des mobilen Stalls an einen anderen Standort ist das Terrain zu rekultivieren. - Der Legehennenstall darf nicht zweckentfremdet werden. Sollte die Hühnerhaltung aufgegeben werden, ist der Legehennenstall zu entfernen und das Gelände fachgerecht zu rekultivieren. 1.8 Es gelten die Auflagen gemäss Amtsbericht Strassenbaupolizei und Wasserbaupolizei, Oberingenieurkreis II vom 12. April 2017: - Für das Überqueren der Kantonsstrasse mit dem Stall muss zur Verkehrsregelung ein Verkehrsdienst gestellt werden.