Damit gelten auch alle übrigen mit diesem Entscheid verfügten Auflagen. Da in diesem allerdings nur einige der Auflagen ausformuliert sind und hinsichtlich anderer Auflagen einerseits auf Auflagen des ersten Gesamtentscheides vom 30. Mai 2017 und andererseits auf Auflagen in mehreren Amtsberichten verwiesen wird, besteht die Gefahr, dass es für den Beschwerdeführer und allenfalls auch die Baupolizeibehörde unklar ist, welche Auflagen gelten. Der Klarheit halber werden daher alle massgebenden Auflagen im nachfolgenden Dispositiv aufgeführt, mit Ausnahme jener, die nicht mehr relevant bzw. nur für das erstmalige Aufstellen des Stalls relevant waren (z.B. die Einreichung