Da es laut Aussage des Beschwerdeführers anlässlich des Augenscheins meist nicht erforderlich ist, dass die Frischluftöffnungen auf beiden Seiten des Stalls offen sind, und eine Seite zudem automatisch verschliessbar sei,21 ist die Massnahme auch technisch und betrieblich möglich und zumutbar. Die von der Gemeinde verfügte Auflage betreffend Positionierung des Stalls und der einseitigen Schliessung der Frischluftöffnungen ist daher gestützt auf das Vorsorgeprinzip im Grundsatz zu bestätigen. Allerdings sind Präzisierungen notwendig.