d) In Ziff. D/2.3 des angefochtenen Entscheides hat die Gemeinde für die fünf am nächsten bei den beiden Wohngebieten liegenden Parzellen zwei von der Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik vorgeschlagene Massnahmen als Auflagen verfügt. Gemäss diesen müssen die Tiere täglich in der Zeit von 22:00 bis 07:00 Uhr im Stallinnern gehalten werden und der Stall muss so positioniert werden, dass die Seite mit den geöffneten Frischluftöffnungen dem nächstgelegenen Wohngebiet abgewandt ist. Die dem Wohngebiet zugewandte Seite müsse so gut wie möglich schallisoliert sein.