Die Bekanntgabe einer Jahresplanung an die Gemeinde schliesst zudem Planungsänderung nicht aus und verlangt nicht, dass der genaue Tag des Standortwechsels bereits im Oktober des Vorjahres bekannt gegeben wird. Die Auflage der Gemeinde ist daher zu bestätigen, wird aber wie folgt ergänzt: "Der genaue Zeitpunkt des Standortwechsels sowie allfällige Abweichungen von der Standortplanung sind der Gemeinde spätestens im Zeitpunkt des Standortwechsels schriftlich oder per E-Mail zu bekannt zu geben."