höchstens den genauen Zeitpunkt der Verschiebung, nicht aber die Wahl der Standorte. Diese können längere Zeit im Voraus bekannt gegeben werden. Zudem hat der Beschwerdeführer, was den genauen Zeitpunkt der Verschiebung betrifft, die Befüllung der Futtersilos vorausschauend zu planen und die Wetterentwicklung rechtzeitig zu beobachten, so dass die maximale Stelldauer von drei Monaten nicht überschritten wird. Die Bekanntgabe einer Jahresplanung an die Gemeinde schliesst zudem Planungsänderung nicht aus und verlangt nicht, dass der genaue Tag des Standortwechsels bereits im Oktober des Vorjahres bekannt gegeben wird.