Es ist nicht ersichtlich, wieso es ihm nicht möglich sein sollte, der Gemeinde jeweils Ende Oktober die Planung der Standorte des Stalls für das nachfolgende Jahr bekannt zu geben. In seiner Beschwerde und anlässlich des Augenscheins machte der Beschwerdeführer geltend, für den Zeitpunkt des Standortwechsels müsse er mehrere Faktoren berücksichtigen, die nicht bereits ein Jahr im Voraus bekannt seien. So könne er den Stall nur mit leeren Futtersilos verschieben, da er sonst zu schwer wäre. Auch das Wetter spiele eine Rolle; bei anhaltendem Regen könne der Stall nicht verschoben werden, da es sonst Landschäden gebe. Diese Einwände des Beschwerdeführers sind zwar nachvollziehbar.