Eine vorgängige Bekanntgabe der Jahresplanung ist dem Beschwerdeführer auch zumutbar. Bauernbetriebe müssen die Bewirtschaftung der Fruchtfolgeflächen längere Zeit im Voraus planen. Aufgrund dieser Planung wird der Beschwerdeführer auch die Standorte für den mobilen Legehennenstall im Voraus festlegen. Es ist nicht ersichtlich, wieso es ihm nicht möglich sein sollte, der Gemeinde jeweils Ende Oktober die Planung der Standorte des Stalls für das nachfolgende Jahr bekannt zu geben.