c) Die Auflage in Ziff. D/2.2 des angefochtenen Entscheids soll der Gemeinde die Grundlage geben, um kontrollieren zu können, ob der Standort des Stalls tatsächlich mindestens alle drei Monate gewechselt wird und ob die beanspruchten Flächen nicht mehr als einmal pro Jahr belegt werden. Aufgrund einer Bekanntgabe der Jahresplanung durch den Beschwerdeführer kann dies vorgängig geprüft und später mittels Stichprobenkontrollen überprüft werden. Die Auflage ist erforderlich und geeignet, um die Kontrolle der Standortwechsel vorzunehmen. Eine vorgängige Bekanntgabe der Jahresplanung ist dem Beschwerdeführer auch zumutbar.