Laut Ziff. D/2.2 des angefochtenen Entscheides muss der Beschwerdeführer der Gemeinde jeweils Ende Oktober die Planung der Standorte des Stalls für das nachfolgende Jahr bekannt geben. Und gemäss Ziff. D/2.3 gelten besondere Vorschriften, wenn der mobile Stall auf den ans Wohngebiete angrenzenden Parzellen Nrn. X.________, Y.________, Z.________, AA.________ und AE.________ steht (Haltung der Tiere von 22:00 bis 07:00 Uhr im Stallinnern und Schliessung der Frischluftöffnungen auf der dem Wohngebiet zugewandten Seite).