Verhältnismässig ist eine Nebenbestimmung nur dann, wenn sie zum Erreichen des angestrebten Ziels erforderlich, geeignet und für den Bauherrn zumutbar ist. b) Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde die Aufhebung bzw. Abänderung von drei der mit dem angefochtenen Entscheid verfügten Auflagen beantragt. Eine davon, die Pflicht, den Standort des mobilen Legehennenstalls mindestens alle drei Monate zu wechseln, ist nach der Projektänderung nicht mehr umstritten. Der Beschwerdeführer hält in seinem Projektänderungsgesuch nämlich explizit fest, der Stall müsse alle drei Monate verschoben werden. Umstritten sind nur noch folgende Auflagen: Laut Ziff.