Die zulässige Anzahl ist daher mit der Bewilligung festzulegen. In den Unterlagen zum Baugesuch vom 23. Februar 2017 hatte der Beschwerdeführer angegeben, der mobile Legehennenstall sei für 839 Hennen vorgesehen (vgl. Formular 4.4 "Gewässerschutz Landwirtschaft, Güllegruben und Mistplatz" sowie Grundrissplan des Stalls vom 29. April 2015 mit Fotos und der Überschrift "208 m2 Mobilstall für 839 Legehennen"). Vorgängig zum Baugesuch hatte er zudem eine Berechnung der möglichen "Besatzdichte" des Stalls eingereicht, laut der maximal 839 Hennen zulässig seien.