Einzelne Aufwachreaktionen durch Hahnenschreie sind dagegen nicht ausgeschlossen. Berücksichtigt man aber, dass der mobile Stall spätestens alle drei Monate verschoben werden muss und sich die meisten Standortparzellen deutlich weiter weg befinden als die mit einer Distanz von 240 Meter am nächsten beim Wohngebiet gelegene Parzelle, sind die Lärmimmissionen insgesamt als höchstens geringfügig störend zu beurteilen.