Dies gilt auch für hinsichtlich der Parzellen Nrn. B.________, C.________, D.________, E.________, G.________, H.________, I.________, M.________, N.________, O.________, P.________, Q.________, R.________, S.________, T.________, U.________, V.________, W.________ auf denen der Stall weiterhin mit Hähnen betrieben werden soll. Diese befinden sich weiter entfernt von den Wohngebieten, sind rundum von Landwirtschaftsfläche oder Wald umgeben und – mit einer Ausnahme – durch eine Kantonsstrasse von den Wohngebieten getrennt. Die kürzeste Distanz zu einem Wohngebäude beträgt rund 210 Meter. Die meisten Parzellen liegen aber deutlich weiter entfernt.