d) Die Gemeinde erteilte daraufhin dem Gesuch vom 22. März 2019 teilweise den Bauabschlag und verweigerte die Bewilligung zusätzlicher Standorte auf den nahe der Wohngebiete gelegenen Parzellen Nrn. X.________, Y.________, Z.________, AA.________, AE.________. Zusätzlich verfügte sie für die bereits mit Entscheid vom 30. Mai 2017 bewilligten beiden Standorte auf diesen Parzellen zusätzliche Auflagen (Haltung der Tiere im Stall während der Nachtzeit, Positionierung des Stalls).