Zudem könnten die Hahnenschreie in der Nacht zu Weckreaktionen führen und dadurch das gesunde Schlafen mehr als geringfügig stören. Im Sinne der Vorsorge, jedoch auch infolge auftretender Störungen, die insbesondere zur Nachtzeit mehr als geringfügig störend seien, könne der mobile Legehennenstall auf den Parzellen Nrn. Y.________, AA.________, AE.________ in der Zeit vom 1. April bis 30. September nicht aufgestellt werden. Auf den Parzellen Nrn. X.________ und Z.______