__ befänden sich etwa 200 bis 1000 Meter zu den nächstgelegenen, lärmempfindlichen Räumen. Infolge dieser Distanzen könne davon ausgegangen werden, dass ein zeitweiliges Gackern oder Hahnenschreie zwar erkennbar seien könnten, diese jedoch nur als geringfügig störend zu beurteilen seien. Die Parzellen Nrn. X.________, Y.________, Z.________, AA.________, AE.________ dagegen befänden sich in unmittelbarer Nähe zum Wohngebiet. Dadurch könnten die Störungen in der Anwohnerschaft deutlicher wahrgenommen werden. Zudem könnten die Hahnenschreie in der Nacht zu Weckreaktionen führen und dadurch das gesunde Schlafen mehr als geringfügig stören.