Die Strassenaufsichtsbehörde der Gemeinde und der OIK II als zuständige Behörde für die Kantonsstrasse haben dem Baugesuch vom 22. März 2019 unter Auflagen zugestimmt. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Beurteilung dieser Behörden für die zwei zusätzlichen Parzellen anders ausfallen sollte. Aus dem Amtsbericht des AWA vom 25. April 2017 und den Äusserungen des Vertreters des AWA am Augenschein vom 11. Mai 2020 kann geschlossen werden, dass die Gewässerschutzbewilligung nach Art. 11 KGschG unter Auflagen erteilt werden kann.10 Die Auflagen des AWA sind nach der letzten Projektänderung nicht mehr umstritten.