Der Geruchsmindestabstand gemäss Ziff. 512 des Anhanges 2 der LRV8 bzw. den Empfehlungen im Bericht Nr. 476 "Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen" der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik (heute Agroscope) wird laut AUE, Immissionsschutz, mit einem Abstand von 60 Metern zu den Wohnzonen eingehalten.9 Auch gemäss Projektänderung vom 14. Juli 2020 wird dieser Abstand von allen vorgesehenen Standorten des Stalls respektiert. Die Strassenaufsichtsbehörde der Gemeinde und der OIK II als zuständige Behörde für die Kantonsstrasse haben dem Baugesuch vom 22. März 2019 unter Auflagen zugestimmt.