16 Abs. 2 RPG). Der OIK II hielt in seiner Stellungnahme vom 14. Mai 2019 fest, der Gewässerraum sei im Baugesuchsplan richtig dargestellt. Die vorgesehenen Standorte des Stalls befänden sich alle ausserhalb des Gewässerraums. Dies trifft auch für die zwei zusätzlichen Parzellen Nrn. C.________ und D.________ zu. Das Gleiche gilt für den Waldabstand. Sämtliche für die Aufstellung des Stalls vorgesehenen Flächen befinden sich mindestens 30 Meter von der Waldgrenze entfernt.7 Der Geruchsmindestabstand gemäss Ziff.