Es ist daher davon auszugehen, dass diese Auflagen noch umstritten sind. Im Übrigen ist das geänderte Vorhaben nicht mehr umstritten; die Gemeinde beantragt dessen Bewilligung. Die BVD 5 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 6 Vgl. BVR 2012 S. 463 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen 5/18 BVD 110/2020/5 hat aber von Amtes wegen zu prüfen, ob die Projektänderung bewilligt werden kann und welche Auflagen gelten.