Da der Beschwerdeführer in seinem Projektänderungsgesuch festhält, der Stall müsse alle drei Monate verschoben werden, ist die Beschwerde auch hinsichtlich des Beschwerdeantrags, es sei zu erlauben, den mobilen Legehennenstall bis zu vier Monate am selben Standort zu belassen, gegenstandslos geworden. Im Rahmen der Projektänderung nicht geäussert hat sich der Beschwerdeführer zu den Auflagen in den Ziffern D/2.2 und D/2.3 des angefochtenen Entscheides (Bekanntgabe der Standorte für das nächste Jahr, Haltung der Tiere im Stall 22:00 - 07:00 Uhr, Schliessung der Frischluftöffnungen gegenüber dem Wohnquartier). Es ist daher davon auszugehen, dass diese Auflagen noch umstritten sind.