d) Gegenstand des Verfahrens ist nur noch das Vorhaben gemäss der Projektänderung vom 14. Juli 2020. Soweit mit der Beschwerde beantragt wurde, die Ziffer D/1.2 sei aufzuheben und die nachträgliche Projektänderung vom 22. März 2019 sei auch für die Parzellen Nrn. X.________, Y.________, Z.________, AA.________, AE.________ zu bewilligen, ist die Beschwerde gegenstandslos geworden. Da der Beschwerdeführer in seinem Projektänderungsgesuch festhält, der Stall müsse alle drei Monate verschoben werden, ist die Beschwerde auch hinsichtlich des Beschwerdeantrags, es sei zu erlauben, den mobilen Legehennenstall bis zu vier Monate am selben Standort zu belassen, gegenstandslos geworden.