Nachdem die Gemeinde geltend machte, es handle sich nicht um eine Projektänderung, da neu um Bewilligung von zwei Ställen ersucht werde, reichte der Beschwerdeführer am 14. Juli 2020 eine zweite Projektänderung ein. Mit der zweiten Projektänderung ersucht der Beschwerdeführer 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 3/18 BVD 110/2020/5