D/2.3 so zu ändern, dass die Hennen und Hähne täglich in der Zeit von 23.00 bis 08.00 Uhr im Stallinnern zu halten seien. Weiter sei zu ergänzen, dass der mobile Legehennenstall grundsätzlich bis zu vier Monate am selben Standort belassen werden dürfe, bei ungünstiger Witterung ausnahmsweise länger (Abänderung der Auflage in Ziff. 2.1.5 des Entscheids vom 30. Mai 2017 bzw. der Auflage 3.1 des Amtsberichtes des AWA vom 25. April 2017). Eventualiter seien die Ziff. D/1.2, 1.3, 2.2 und 2.3 des Entscheides aufzuheben und die Sache diesbezüglich zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück zu weisen.