zonenkonforme innere Aufstockung gemäss Art. 16 Abs. 2 RPG1. Daraufhin erteilte die Gemeinde mit Gesamtentscheid vom 30. Mai 2017 die Baubewilligung für die sieben Standorte und verfügte gestützt auf den Amtsbericht des Amtes für Wasser und Abfall (AWA) unter anderem folgende Auflage: "Der Standort des Stalls ist mindestens alle drei Monate zu wechseln. Innerhalb eines Standorts muss das Aufstellen des mobilen Hühnerstalles auf verschiedenen Flächen so erfolgen, dass die Fläche höchstens einmal pro Jahr mit dem mobilen Hühnerstall belegt ist."