Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3011 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2020/5 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 13. Oktober 2020 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________, Beschwerdeführer und Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Wohlen, Departement Bau und Planung, Hauptstrasse 26, 3033 Wohlen betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Wohlen vom 11. Dezember 2019 (Baugesuch Nr. 24/19; Mobiler Legehennenstall) I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer betreibt einen Biobauernhof. Sein Kerngeschäft umfasst Acker- und Gemüsebau sowie Mutterkuh- und Legehennenhaltung. Rund 500 Legehennen hält er in einem fixen Stallgebäude. Etwa 850 Legehennen und mehrere Hähne hält der Beschwerdeführer in einem mobilen Stall. Dieser ist rund 215 m2 gross, besteht aus Leichtmetall und Plastik und enthält einen Vorraum, ein Futtersacksilo, einen Wintergarten und den eigentlichen Stallraum. Die Beleuchtung des Stalls, die Auslauföffnungen, die Frischluftzufuhr sowie die Fütterung und Tränkung funktionieren automatisch; der dafür benötigte Strom wird mittels einer Fotovoltaikanlage auf dem Dach erzeugt. Der Stall steht auf Kufen und kann mit einem Traktor verschoben werden. Für diesen Stall hatte der Beschwerdeführer am 23. Februar 2017 bei der Gemeinde Wohlen ein Baugesuch eingereicht. Auf einem Situationsplan markierte er damals 24 eigene oder von ihm gepachtete Parzellen in der Landwirtschaftszone mit blauer Schraffur und zeichnete auf sieben dieser Parzellen Standorte für den mobilen Legehennenstall als rote Rechtecke ein (Parzellen Wohlen bei Bern Grundbuchlatt-Nrn. B.________, E.________, M.________, W.________, X.________, AA.________ und AB.________). Er gab auf Nachfrage des Amtes für Gemeinden und Raumordnung (AGR) an, der Stall werde "alle zwei bis vier Monate" an einem der ausgewählten sieben Standorte aufgestellt und anschliessend an einen anderen Standort verschoben. Die Gemeinde holte die notwendigen Amts- und Fachberichte ein. Sämtliche involvierten Behörden stimmten dem Vorhaben zu. Das AGR beurteilte das Vorhaben gestützt auf einen Fachbericht des Amtes für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern (LANAT) als 1/18 BVD 110/2020/5 zonenkonforme innere Aufstockung gemäss Art. 16 Abs. 2 RPG1. Daraufhin erteilte die Gemeinde mit Gesamtentscheid vom 30. Mai 2017 die Baubewilligung für die sieben Standorte und verfügte gestützt auf den Amtsbericht des Amtes für Wasser und Abfall (AWA) unter anderem folgende Auflage: "Der Standort des Stalls ist mindestens alle drei Monate zu wechseln. Innerhalb eines Standorts muss das Aufstellen des mobilen Hühnerstalles auf verschiedenen Flächen so erfolgen, dass die Fläche höchstens einmal pro Jahr mit dem mobilen Hühnerstall belegt ist." 2. Am 22. März 2019 reichte der Beschwerdeführer bei der Gemeinde ein nachträgliches Projektänderungsgesuch ein und ersuchte um die Bewilligung zusätzlicher Standorte für den mobilen Legehennenstall. Er beabsichtigte, den Legehennenstall auf allen 24 ihm gehörenden bzw. von ihm gepachteten Parzellen aufstellen zu können (Parzellen Wohlen bei Bern Grundbuchblatt Nrn. B.________, E.________, G.________, H.________, I.________, M.________, N.________, O.________, P.________, Q.________, R.________, S.________, T.________, U.________, V.________, W.________, X.________, Y.________, Z.________, AA.________, AB.________, AC.________, AD.________, AE.________; alle in der Landwirtschaftszone). In einem Situationsplan vom 18. März 2019 sind auf diesen Parzellen die Grenzabstände, die Strassenabstände, der Waldabstand und ein Geruchsabstand von 60 Metern zu den angrenzenden Wohnquartieren eingetragen. Die Flächen auf den Parzellen, die sich ausserhalb dieser Abstandsbereiche befinden, sind mit violetter Farbe als mögliche Standflächen für den mobilen Legehennenstall markiert. Anwohner eines an den Hof des Beschwerdeführers angrenzenden Wohnquartiers erhoben Einsprache und forderten, das Aufstellen des Stalls auf den Parzellen Nr. X.________ und Nr. Y.________, die sich direkt neben dem Wohnquartier befinden, sei nicht zu bewilligen. Die Einsprechenden rügten Lärmimmissionen, verursacht durch das Gackern der Hühner und das Krähen der Hähne. Die Gemeinde holte einen Fachbericht der Kantonspolizei, Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik, sowie die weiteren erforderlichen Amts- und Fachberichte ein. Das beco (heute Amt für Umwelt und Energie, Immissionsschutz; AUE), das AWA, der Oberingenieurkreis II des Tiefbauamtes des Kantons Bern (OIK II), das Amt für Wald und die Strassenaufsichtsbehörde stimmten dem Vorhaben zu und das AGR beurteilte das Vorhaben wiederum als zonenkonform. Die Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik kam in ihrem Bericht vom 13. August 2019 zum Schluss, der Stall könne auf den nahe des Wohnquartiers gelegenen Parzellen Nrn. X.________, Y.________, Z.________, AA.________ und AE.________ in den Sommermonaten nicht bzw. höchstens bei einer Mindestdistanz von 120 Metern zu den Wohngebäuden bewilligt werden. Sie schlug zudem verschiedene Massnahmen zur Lärmminderung vor. 3. Mit Gesamtentscheid vom 11. Dezember 2019 erteilte die Gemeinde der nachträglichen Projektänderung teilweise die Bewilligung. Sie entschied, die Bewilligung werde für die Parzellen Nrn. B.________, E.________, G.________, H.________, I.________, M.________, N.________, O.________, P.________, Q.________, R.________, S.________, T.________, U.________, V.________, W.________, AB.________, AC.________ und AD.________ erteilt. Hingegen werde die Bewilligung der nachträglichen Projektänderung für die näher beim Wohnquartier liegenden Parzellen Nrn. X.________, Y.________, Z.________, AA.________, AE.________ nicht erteilt. Hier bleibe der Entscheid vom 30. Mai 2017 mit den damit verbundenen zwei Standorten gültig. Weiter hielt die Gemeinde unter dem Titel Nebenbestimmungen unter anderem fest, die Auflagen und Bedingungen des Amtsberichtes des AWA vom 25. April 2017 und der übrigen Amts- und Fachberichte seien einzuhalten (Ziff. D/2.1). Der Bewilligungsnehmer habe der Gemeinde jeweils Ende Oktober die Planung der Standorte für den mobilen Legehennenstall für das nachfolgende Jahr bekannt zu geben (Ziff. D/2.2). Für die Parzellen Nrn. 1 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) 2/18 BVD 110/2020/5 X.________, Y.________, Z.________, AA.________, AE.________ seien die Auflagen des Gesamtentscheides vom 30. Mai 2017 einzuhalten. Es gälten für diese Parzellen zudem folgende Vorschriften: Die Hennen und Hähne müssten täglich von 22.00 bis 07.00 Uhr im Stallinnern gehalten werden. Der Stall müsse jeweils so positioniert werden, dass die Seite mit den Öffnungen zur Frischluftzufuhr dem nächstgelegenen Wohngebiet abgewandt sei. Die dem Wohngebiet zugewandte Seite müsse so gut wie möglich schallisoliert sein (Ziff. D/2.3). Für die Parzellen Nrn. B.________, E.________, G.________, H.________, I.________, M.________, N.________, O.________, P.________, Q.________, R.________, S.________, T.________, U.________, V.________, W.________, AB.________, AC.________ und AD.________ seien die Auflagen des Entscheides vom 30. Mai 2017 einzuhalten, weitergehende Auflagen würden nicht gemacht (Ziff. D/2.4). 4. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 13. Januar 2020 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er beantragte, der Entscheid der Gemeinde Wohlen vom 11. Dezember 2019 sei insofern anzupassen, als auch für die Parzellen Nrn. X.________, Y.________, Z.________, AA.________, AE.________ die Bewilligung für die Projektänderung zu erteilen sei (Abänderung von Ziff. D/1.2 des angefochtenen Entscheids). Die Nebenbestimmungen in den Ziffern D/2.2 und D/2.3 seien ersatzlos aufzuheben, eventualiter sei Ziff. D/2.3 so zu ändern, dass die Hennen und Hähne täglich in der Zeit von 23.00 bis 08.00 Uhr im Stallinnern zu halten seien. Weiter sei zu ergänzen, dass der mobile Legehennenstall grundsätzlich bis zu vier Monate am selben Standort belassen werden dürfe, bei ungünstiger Witterung ausnahmsweise länger (Abänderung der Auflage in Ziff. 2.1.5 des Entscheids vom 30. Mai 2017 bzw. der Auflage 3.1 des Amtsberichtes des AWA vom 25. April 2017). Eventualiter seien die Ziff. D/1.2, 1.3, 2.2 und 2.3 des Entscheides aufzuheben und die Sache diesbezüglich zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück zu weisen. 5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, edierte die Vorakten, führte den Schriftenwechsel durch, holte einen Stellungnahme der Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik ein und fragte die Einsprechenden an, ob sie sich am Beschwerdeverfahren als Partei beteiligen wollen. Die Einsprechenden verzichteten auf eine Teilnahme am Verfahren. Die Gemeinde beantragte die Abweisung der Beschwerde. 6. Am 11. Mai 2020 führte das Rechtsamt im Beisein der Parteien und einer Vertretung der Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik einen Augenschein mit Instruktionsverhandlung durch und gab anschliessend den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, eine Stellungnahme zum Augenscheinprotokoll und Schlussbemerkungen einzureichen. Anstelle von Schlussbemerkungen reichte der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 17. Juni 2020 Anträge ein, die er als Projektänderung bezeichnete. Laut diesen Anträgen ersuchte der Beschwerdeführer um die Bewilligung für das Aufstellen und Betreiben eines mobilen Legehennenstalls für maximal 850 Hennen ohne Hähne auf den Parzellen Nrn. X.________, Y.________, Z.________, AA.________, AE.________ sowie um die Bewilligung für das gleichzeitige Aufstellen eines zweiten mobilen Legehennenstalls für maximal 850 Hennen und rund 10 Hähnen auf den Parzellen Nrn. B.________, E.________, G.________, H.________, I.________, M.________, N.________, O.________, P.________, Q.________, R.________, S.________, T.________, U.________, V.________, W.________, AB.________, AC.________ und AD.________. Nachdem die Gemeinde geltend machte, es handle sich nicht um eine Projektänderung, da neu um Bewilligung von zwei Ställen ersucht werde, reichte der Beschwerdeführer am 14. Juli 2020 eine zweite Projektänderung ein. Mit der zweiten Projektänderung ersucht der Beschwerdeführer 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 3/18 BVD 110/2020/5 um die Bewilligung für das Aufstellen und Betreiben eines einzigen mobilen Stalls auf den Parzellen Nr. B.________, C.________, D.________, E.________, G.________, H.________, I.________, M.________, N.________, O.________, P.________, Q.________, R.________, S.________, T.________, U.________, V.________, W.________, X.________, Y.________, Z.________, AA.________, AB.________, AC.________, AD.________ und AE.________. Auf 18 Parzellen, die sich nicht in der Nähe von Wohngebieten befinden, soll der Stall mit Hähnen betrieben werden (Parzellen Nrn. B.________, C.________, D.________, E.________, G.________, H.________, I.________, M.________, N.________, O.________, P.________, Q.________, R.________, S.________, T.________, U.________, V.________, W.________, im Projektänderungsplan gelb markiert). Auf den in der Nähe von Wohngebäuden liegenden Parzellen Nrn. X.________, Y.________, Z.________, AA.________, AB.________, AC.________, AD.________ und AE.________ (im Projektänderungsplan blau markiert) sollen keine Hähne gehalten werden. Laut den Bemerkungen auf dem Baugesuchsformular 1.0 soll der Stall auf den genannten Parzellen innerhalb der gelb und blau eingefärbten Flächen, welche die Strassen-, Gewässer- und Geruchsabstände einhalten, frei verschoben werden können. Innerhalb der blau schraffierten Abstandsbereiche soll der Stall nicht aufgestellt werden, diese sollen aber als Auslaufflächen genutzt werden dürfen. Der Stall müsse alle drei Monate verschoben werden und dürfe pro Jahr nicht mehr als einmal auf der gleichen Fläche stehen. Das Rechtsamt gab der Gemeinde Gelegenheit, sich zur Projektänderung zu äussern und holte bei der Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik eine Stellungnahme ein. Anschliessend erhielten der Beschwerdeführer und die Gemeinde Gelegenheit, zum Bericht der Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik Stellung zu nehmen und Schlussbemerkungen einzureichen. Der Beschwerdeführer reichte keine Stellungnahme ein. Die Gemeinde beantragt, die Projektänderung zu bewilligen und die Bedingungen für die Bewirtschaftung des Stalls klar zu formulieren. 7. Auf die Rechtsschriften, die Stellungnahmen der Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik sowie auf das Ergebnis des Augenscheins wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG3. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG4 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer, dessen Baugesuch nur teilweise und mit Auflagen bewilligt wurde, ist durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 4/18 BVD 110/2020/5 2. Projektänderung a) Der Beschwerdeführer hat am 14. Juli 2020 eine Projektänderung eingereicht (Baugesuchsformular 1.0 vom 30. Juni 2020 und Situationsplan im Massstab 1:2'500 vom 15. Dezember 2016, letztmals revidiert am 27. Juni 2020). Im Unterschied zu dem mit dem angefochtenen Entscheid beurteilten Baugesuch vom 22. März 2019 soll der mobile Legehennenstall gemäss Projektänderungsgesuch nicht mehr an allen Standorten mit Hähnen betrieben werden. So sollen auf den acht Parzellen, die sich südlich und östlich des Wohnquartiers befinden, keine Hähne gehalten werden. Weiter sieht das Projektänderungsgesuch zwei zusätzliche Parzellen im Landwirtschaftsgebiet nördlich der F.________strasse als Standorte für den Stall vor (Parzellen Nrn. C.________ und D.________). b) Laut Art. 43 BewD5 kann die Baugesuchstellerin oder der Baugesuchsteller während eines Baubewilligungsverfahrens oder eines nachfolgenden Beschwerdeverfahrens vor der BVE eine Projektänderung einreichen, ohne dass deshalb ein neues Baubewilligungsverfahren eingeleitet werden muss. Eine Projektänderung liegt vor, wenn das Bauvorhaben in seinen Grundzügen gleich bleibt. Erfolgt die Projektänderung im Beschwerdeverfahren, sind die Gemeinde, die Gegenpartei und die von der Projektänderung zusätzlich berührten Dritten anzuhören. Die Beschwerdeinstanz ist befugt, die Sache zur Weiterbehandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 43 Abs. 3 BewD), kann aber auch selbst über die Projektänderung entscheiden. Das geänderte Projekt tritt an die Stelle des ursprünglichen Bauvorhabens.6 c) Das Bauvorhaben – ein mobiler Legehennenstall mit möglichen Standorten auf mehreren Parzellen – bleibt in seinen Grundzügen gleich. Die Erweiterung von 24 Standortparzellen (Baugesuch 22. März 2019) auf 26 Standortparzellen (Projektänderung vom 14. Juli 2020) sowie der Verzicht auf die Haltung von Hähnen auf acht Parzellen stellen geringfügige Änderungen dar. Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 14. Juli 2020 kann deshalb als Projektänderung behandelt werden. Die Projektänderung berührt keine zusätzlichen öffentlichen oder wesentlichen nachbarlichen Interessen. Im Gegenteil, durch den Verzicht auf die Haltung von Hähnen auf den südlich und östlich der beiden Wohnquartiere gelegenen Parzellen sind diese weniger von Lärmimmissionen betroffen. Die beiden zusätzlichen Parzellen befinden sich 400 Meter von der Wohnzone entfernt und liegen nicht im Abstandsbereich von Wald oder von einem Gewässer und auch nicht in einem Schutzgebiet. Die Gemeinde wurde angehört. Auf eine Publikation oder eine Anhörung Dritter konnte daher verzichtet werden. d) Gegenstand des Verfahrens ist nur noch das Vorhaben gemäss der Projektänderung vom 14. Juli 2020. Soweit mit der Beschwerde beantragt wurde, die Ziffer D/1.2 sei aufzuheben und die nachträgliche Projektänderung vom 22. März 2019 sei auch für die Parzellen Nrn. X.________, Y.________, Z.________, AA.________, AE.________ zu bewilligen, ist die Beschwerde gegenstandslos geworden. Da der Beschwerdeführer in seinem Projektänderungsgesuch festhält, der Stall müsse alle drei Monate verschoben werden, ist die Beschwerde auch hinsichtlich des Beschwerdeantrags, es sei zu erlauben, den mobilen Legehennenstall bis zu vier Monate am selben Standort zu belassen, gegenstandslos geworden. Im Rahmen der Projektänderung nicht geäussert hat sich der Beschwerdeführer zu den Auflagen in den Ziffern D/2.2 und D/2.3 des angefochtenen Entscheides (Bekanntgabe der Standorte für das nächste Jahr, Haltung der Tiere im Stall 22:00 - 07:00 Uhr, Schliessung der Frischluftöffnungen gegenüber dem Wohnquartier). Es ist daher davon auszugehen, dass diese Auflagen noch umstritten sind. Im Übrigen ist das geänderte Vorhaben nicht mehr umstritten; die Gemeinde beantragt dessen Bewilligung. Die BVD 5 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 6 Vgl. BVR 2012 S. 463 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen 5/18 BVD 110/2020/5 hat aber von Amtes wegen zu prüfen, ob die Projektänderung bewilligt werden kann und welche Auflagen gelten. e) Die Einhaltung der Anforderungen des Lärmschutzrechts sowie die umstrittenen Auflagen sind nachfolgend näher zu prüfen. Im Übrigen entspricht das Vorhaben den bau- und planungsrechtlichen und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften: So hat das AGR das Vorhaben gemäss Baugesuch vom 22. März 2019 als zonenkonform beurteilt. Die Projektänderung vom 14. Juli 2020 ändert an dieser Beurteilung nichts. Das Vorhaben ist auch mit zwei zusätzlichen Standortparzellen und dem teilweisen Verzicht auf die Haltung von Hähnen in der Landwirtschaftszone zonenkonform (innere Aufstockung gemäss Art. 16 Abs. 2 RPG). Der OIK II hielt in seiner Stellungnahme vom 14. Mai 2019 fest, der Gewässerraum sei im Baugesuchsplan richtig dargestellt. Die vorgesehenen Standorte des Stalls befänden sich alle ausserhalb des Gewässerraums. Dies trifft auch für die zwei zusätzlichen Parzellen Nrn. C.________ und D.________ zu. Das Gleiche gilt für den Waldabstand. Sämtliche für die Aufstellung des Stalls vorgesehenen Flächen befinden sich mindestens 30 Meter von der Waldgrenze entfernt.7 Der Geruchsmindestabstand gemäss Ziff. 512 des Anhanges 2 der LRV8 bzw. den Empfehlungen im Bericht Nr. 476 "Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen" der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik (heute Agroscope) wird laut AUE, Immissionsschutz, mit einem Abstand von 60 Metern zu den Wohnzonen eingehalten.9 Auch gemäss Projektänderung vom 14. Juli 2020 wird dieser Abstand von allen vorgesehenen Standorten des Stalls respektiert. Die Strassenaufsichtsbehörde der Gemeinde und der OIK II als zuständige Behörde für die Kantonsstrasse haben dem Baugesuch vom 22. März 2019 unter Auflagen zugestimmt. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Beurteilung dieser Behörden für die zwei zusätzlichen Parzellen anders ausfallen sollte. Aus dem Amtsbericht des AWA vom 25. April 2017 und den Äusserungen des Vertreters des AWA am Augenschein vom 11. Mai 2020 kann geschlossen werden, dass die Gewässerschutzbewilligung nach Art. 11 KGschG unter Auflagen erteilt werden kann.10 Die Auflagen des AWA sind nach der letzten Projektänderung nicht mehr umstritten. Insbesondere hat der Beschwerdeführer akzeptiert, dass der mobile Legenhennenstall mindestens alle drei Monate verschoben werden muss um einen übermässigen Nährstoffeintrag zu vermeiden. Brandschutzauflagen sind laut dem zuständigen Feueraufseher nicht erforderlich.11 3. Lärmimmissionen a) Die Begrenzung von Lärmimmissionen wird durch die Umweltschutzgesetzgebung geregelt, welche insbesondere bezweckt, Menschen und Tiere gegen schädliche oder lästige Einwirkungen, zu denen auch Lärm gehört, zu schützen (Art. 1 Abs. 1 USG12 und Art. 7 USG). Die Lärmschutzbestimmungen erfassen nicht nur Lärm technischen Ursprungs, sondern gelten auch für den durch Tiere verursachten Lärm soweit er in Zusammenhang mit Anlagen, wie beispielsweise Ställen erzeugt wird.13 Die Ermittlung und Beurteilung von Lärmimmissionen erfolgt anhand der sogenannten Belastungsgrenzwerte (vgl. Art. 36 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 LSV14). Zu den Belastungsgrenzwerten gehören die Immissionsgrenzwerte, die Planungswerte und die 7 Vgl. auch Stellungnahme der Waldabteilung Mittelland vom 13. Juni 2019 8 Luftreinhalte-Verordnung des Bundesrates vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1) 9 Vgl. Fachbericht Immissionsschutz vom 27. März 2017 10 Vgl. auch E-Mail des AWA vom 16. Mai 2019 an die Gemeinde Wohlen, wonach der Amtsbericht vom 25. April 2017 auch für das nachträgliche Projektänderungsgesuch vom 22. März 2019 gelte 11 Siehe Bemerkung des Feueraufsehers auf dem Baugesuchsformular 3.0 vom 23. Februar 2017 12 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) 13 Robert Wolf, Kommentar USG, 2000, Vorbemerkungen zu Art. 19-25 N 19; BGer 1C_510/2011 vom 18. April 2012, 1A.276/2000 vom 13. August 2001 14 Lärmschutz-Verordnung des Bundesrates vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) 6/18 BVD 110/2020/5 Alarmwerte, welche nach der Lärmart, der Tageszeit und der Lärmempfindlichkeit der zu schützenden Gebäude und Gebiete festgelegt werden (Art. 2 Abs. 5 LSV). Der Bundesrat hat in der LSV und in deren Anhängen Belastungsgrenzwerte für verschiedene Lärmarten wie Strassenverkehrslärm oder Industrie- und Gewerbelärm festgelegt. Diese spezifischen Belastungsgrenzwerte können aber bei Tierlärm nicht herangezogen werden, da sich die Art des Lärms und dessen Störungscharakter von technischem Lärm unterscheiden.15 Für den von Tieren verursachten Lärm fehlen somit konkrete Belastungsgrenzwerte. Die möglichen Lärmimmissionen müssen von der Behörde deshalb im Einzelfall nach Art. 15 USG (Immissionsgrenzwerte) unter Berücksichtigung der Art. 19 USG (Alarmwerte) und Art. 23 USG (Planungswerte) beurteilt werden (Art. 40 Abs. 3 LSV).16 Bei dieser Einzelfallbeurteilung sind neben der zonenmässigen Zuordnung der Anlage und der entsprechenden Empfindlichkeitsstufe auch der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmvorbelastung zu berücksichtigen.17 b) Beim hier zu beurteilenden Legehennenstall handelt es sich um eine Neuanlage im Sinne von Art. 25 USG bzw. Art. 7 LSV, da er nach dem 1. Januar 1985 bewilligt wurde.18 Nach Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 Bst. a LSV sind die von einer neuen Anlage erzeugten Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Zudem dürfen neue ortsfeste Anlagen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG, Art. 7 Abs. 1 Bst. b LSV). Nach der Rechtsprechung muss bei neuen ortsfesten Anlagen im Hinblick auf die Einhaltung der Planungswerte ein Immissionsniveau eingehalten werden, bei dem höchstens geringfügige Störungen auftreten.19 c) Laut dem im vorinstanzlichen Verfahren eingeholten Fachbericht der Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik vom 13. August 2019 hat die Fachstelle beim mobilen Legehennenstall Messungen durchgeführt. Sie hielt dazu fest, für Tierlärm bestünden keine gesetzlichen Grenzwerte. Die Resultate von Schallpegelmessungen könnten daher nicht einem zulässigen Wert gegenübergestellt werden. Durch Schallpegelermittlungen könne aber ein Eindruck gewonnen werden über die vorherrschende Schallpegelhöhe einer Tierhaltung. Sie hätten daher um circa 11:30 Uhr orientierende Messungen im mobilen Stall vorgenommen. Zu dieser Tageszeit legten die Hennen im Stall Eier und dementsprechend sei das "Gackern" intensiv. Die unmittelbar nach dem Stallzugang durchgeführte Messung habe ein Resultat von LAeq 71 dB/30 Sekunden ergeben. Gleichzeitig seien auch gelegentlich Hahnenschreie erfolgt, die bei diesem Standort Schallpegel von 80 bis 85 dB(A) ergeben hätten. Da der mobile Stall bei einer Längsseite über Öffnungen verfüge, die auch zur Nachtzeit nicht geschlossen werden könnten, habe man auch in jeweils 30 Meter Distanz zum Stall auf beiden Seiten Messung durchgeführt. Auf der Seite mit den Öffnungen hätten die Immissionswerte im Bereich von 54 dB(A) und auf der geschlossenen Seite bei circa 50 dB(A) gelegen. Bei einer Distanz von 60 Meter zum Stall würde die Schallpegel unter Berücksichtigung der Schalldämpfungswirkung über die Distanz im offenen Feld etwa 48 bzw. 44 dB(A) betragen. Beim Hahnenschrei sei mit Schallpegeln von circa 53 bis 62 dB(A) zu rechnen. Tagsüber, wenn sich die Tiere im Aussengehege befänden, könne insbesondere der Hahnenschrei zu noch höheren Immissionswerten führen. Bei einer Verdoppelung der Distanz 15 BGE 133 II 292 E. 3.3; BGE 123 II 325 E. 4.d.bb; Urs Walker, Umweltrechtliche Beurteilung von Alltags- und Freizeitlärm, in URP 2009, S. 64, 80 f. 16 Vgl. BGE 133 II 292 E. 3.3; Urs Walker, a.a.O., S. 65, S. 81 17 BGE 133 II 292 E. 3.3 mit Hinweisen; BGer 1C_383/2016 vom 13. Dezember 2017 E. 4.2, 1C_161/2013 vom 27. Fe- bruar 2014 E. 3.3; vgl. zum Ganzen auch Beurteilung Alltagslärm, Vollzugshilfe im Umgang mit Alltagslärm, herausgegeben vom Bundesamt für Umwelt BAFU, Bern 2014, S. 16 ff. 18 BGE 133 II 292 nicht publ. E. 2.2 19 BGer 1C_161/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.3, 1C_510/2011 vom 18. April 2012 E. 3, BGer 1A.276/2000 vom 13. August 2001 E. 3b 7/18 BVD 110/2020/5 zwischen Anwohner und Stall reduzierten sich die Schallpegelwerte um circa 6 dB(A). Beim Absinken des Umgebungspegels, insbesondere nach 22.00 Uhr, seien Lärmimmissionen auch über grössere Distanzen gut hörbar und könnten Weckreaktionen in der Nachbarschaft auslösen. Die Parzellen Nrn. B.________, E.________, G.________, H.________, I.________, M.________, N.________, O.________, P.________, Q.________, R.________, S.________, T.________, U.________, V.________, W.________, AB.________, AC.________ und AD.________ befänden sich etwa 200 bis 1000 Meter zu den nächstgelegenen, lärmempfindlichen Räumen. Infolge dieser Distanzen könne davon ausgegangen werden, dass ein zeitweiliges Gackern oder Hahnenschreie zwar erkennbar seien könnten, diese jedoch nur als geringfügig störend zu beurteilen seien. Die Parzellen Nrn. X.________, Y.________, Z.________, AA.________, AE.________ dagegen befänden sich in unmittelbarer Nähe zum Wohngebiet. Dadurch könnten die Störungen in der Anwohnerschaft deutlicher wahrgenommen werden. Zudem könnten die Hahnenschreie in der Nacht zu Weckreaktionen führen und dadurch das gesunde Schlafen mehr als geringfügig stören. Im Sinne der Vorsorge, jedoch auch infolge auftretender Störungen, die insbesondere zur Nachtzeit mehr als geringfügig störend seien, könne der mobile Legehennenstall auf den Parzellen Nrn. Y.________, AA.________, AE.________ in der Zeit vom 1. April bis 30. September nicht aufgestellt werden. Auf den Parzellen Nrn. X.________ und Z.________ sei das Aufstellen des Stalles von 1. April bis 30. September nur mit einer Mindestdistanz von 120 m zwischen Stall und nächstgelegenem Wohngebäude möglich und nur insofern, der Stall zu dieser Jahreszeit überhaupt auf den Parzellen positioniert werden müsse. Durch die Distanzerweiterung könnten die Störgeräusche wahrnehmbar reduziert werden. Mit der Beschränkung auf die kältere Jahreszeitwerde die Störung durch die Anwohner weniger intensiv wahrgenommen als in den Sommermonaten. Als Fazit hielt die Fachstelle fest, das Bauvorhaben führe unter Einhaltung gewisser Massnahmen nur zu geringfügigen Lärmimmissionen in der Nachbarschaft. Als Massnahmen nannte die Fachstelle Folgende: Die Tiere müssten täglich in der Zeit von 22.00 bis 07.00 Uhr im Stallinnern gehalten werden. Der mobile Stall müsse bei den verschiedenen Standorten jeweils so positioniert werden, dass die Seite mit den Öffnungen zur Frischluftzufuhr dem nächstgelegenen Wohngebiet abgewandt sei. Die dem Wohngebiet zugewandte Seite müsse so gut wie möglich schallisoliert sein. Auf den Parzellen Nrn. Y.________, AA.________ und AE.________ könne der Stall in der Zeit vom 1. April bis 30. September nicht aufgestellt/betrieben werden. Auf den Parzellen Nrn. X.________ und Z.________ sei das Aufstellen/Betreiben des Stalls in der Zeit vom 1. April bis 30. September nur bei einer Mindestdistanz von 120 m zwischen Stall und nächstgelegenem Wohngebäude möglich. Zudem solle der während der ganzen Jahreszeit auf diesen Parzellen sowie auch auf den Parzellen Nrn. Y.________, AA.________ und AE.________ nur platziert werden, sofern dies ökologisch erforderlich sei und jeweils nur über eine möglichst kurze Zeit. d) Die Gemeinde erteilte daraufhin dem Gesuch vom 22. März 2019 teilweise den Bauabschlag und verweigerte die Bewilligung zusätzlicher Standorte auf den nahe der Wohngebiete gelegenen Parzellen Nrn. X.________, Y.________, Z.________, AA.________, AE.________. Zusätzlich verfügte sie für die bereits mit Entscheid vom 30. Mai 2017 bewilligten beiden Standorte auf diesen Parzellen zusätzliche Auflagen (Haltung der Tiere im Stall während der Nachtzeit, Positionierung des Stalls). e) Gemäss Projektänderung will der Beschwerdeführer nun auf den nahe der Wohngebiete gelegenen Parzellen auf die Haltung von Hähnen verzichten. Damit trägt er der Beurteilung, wonach insbesondere die Haltung von Hähnen auf diesen Parzellen mehr als geringfügig störenden Immissionen bewirken kann, Rechnung. Die Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik beurteilte die Projektänderung in ihrer Stellungnahme vom 4. August 2020 hinsichtlich sämtlicher Parzellen als bewilligungsfähig. Sie hielt fest, mit dem Wegfall der Haltung von Hähnen auf den nahe den Wohngebieten gelegenen Parzellen (im Situationsplan blau bezeichnete) sei mit einer 8/18 BVD 110/2020/5 Minderung der Lärmimmissionen zu rechnen. Bei einer Hühnerhaltung seien die Rufe der Hähne die intensivste Lärmquelle. Mit dem Verzicht auf die Haltung von Hähnen auf den blau markierten Parzellenbereichen falle diese Lärmquelle dort gänzlich weg. Das mitunter lärmintensive Eierlegen von Hühnern finde in der Stallung statt. Dadurch würden die Lärmimmissionen bei den Anwohnern nicht durch Direktschall stattfinden, was sich lärmmindernd auswirke. Zudem sei dies deutlich leiser als Hahnenschreie. Die Auslaufflächen grenzten zwar grossmehrheitlich direkt an Parzellen mit Wohnnutzung in der ES II an. Der Stall halte aber jeweils eine Mindestdistanz von 60 Metern zu den relevanten Immissionspunkten ein. Als einzige tierische Lärmquelle sei das Gackern der Hühner vorhanden. Mit Einbruch der Dunkelheit würden sich die Hühner aber naturgemäss selbständig in den Stall zurückziehen. Ebenso liege es in der Natur der Sache, dass sich Hühner überwiegend in der Nähe von Rückzugs- und Schutzmöglichkeiten aufhielten, das heisst in der Regel in unmittelbarer Nähe zum Stall, ergo vorwiegend minimal etwa 50 bis 60 Meter von den relevanten Immissionspunkten entfernt. Die gesamte Auslauffläche werde nur von vereinzelten Tieren bzw. kleineren Tiergruppen wahrgenommen. Infolge der Abnahme des Schallpegels über die Distanz infolge der natürlichen Luftschalldämpfung komme es zu einer gewissen Lärmminderung. Der ausschliessliche Lärm von Hennen führe in einer gesamthaften Betrachtung und unter Berücksichtigung des Betriebskonzepts (mobiler Stall) zu keinen mehr als höchstens geringfügig einzustufenden Störungen in der Anwohnerschaft. Punktuelle Störungen und lärmintensive Ereignisse könnten jedoch nicht gänzlich verhindert werden. Deshalb seien unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips lärmmindernde Massnahmen erforderlich. So müsse das Geflügel an sämtlichen Standorten täglich in der Zeit von 22:00 Uhr bis 07:00 Uhr des darauffolgenden Tages im Stallinnern gehalten werden. Der mobile Stall müsse zudem bei den verschiedenen Standorten jeweils so positioniert werden, dass die Seite mit den Öffnungen zur Frischluftzufuhr dem nächstgelegenen Wohngebiet abgewandt sei. Die dem Wohngebiet zugewandte Stallseite müsse geschlossen sein, soweit dies technisch und unter Berücksichtigung einer ausreichenden Frischluftversorgung der Tiere möglich ist. Bei den im Projektänderungsplan gelb markierten Parzellen, auf denen auch Hähnen gehalten werden sollen, betrage die kürzeste Immissionsdistanz zum am stärksten betroffenen Immissionspunkt (Parzelle Nr. 3756 mit ES II) circa 200 Meter. Die Lärmimmissionen seien hier aufgrund einer gesamthaften Betrachtung unter Berücksichtigung der empfohlenen Massnahmen zur Lärmminderung höchstens geringfügig störend. f) Die Beurteilung der Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik, wonach der Betrieb des mobilen Legehennenstalls auf allen Parzellen gemäss Projektänderungsplan zu höchstens geringfügigen Störung führt, überzeugt: Es ist notorisch und durch die Messungen der Fachstelle belegt, dass Hahnenschreie deutlich lauter sind als die Lautäusserungen von Hennen. Je nach Distanz zwischen Hähnen und Wohngebäuden kann ein unvermittelt auftretender Hahnenschrei Störwirkung haben und in der Nacht zu Aufwachreaktionen führen. Mit dem Projektänderungsgesuch vom 14. Juli 2020 verzichtet der Beschwerdeführer auf den nahe den Wohngebieten gelegenen Parzellen auf die Haltung von Hähnen. Damit fällt in diesem Bereich die intensivste Lärmquelle der Legehennenhaltung weg. Zwar verursachen auch die Lautäusserungen der über 800 Hennen Lärmimmissionen. Diese haben aber nicht die gleiche Störwirkung wie Hahnenschreie. Die Fachstelle hat Messungen vorgenommen, als die meisten Hennen Eier legten und die Lautäusserungen der Hennen sehr intensiv waren. Aufgrund dieser Messungen berechnete die Fachstelle, dass der Schallpegel des Hühnerlärms in einer Distanz von 60 Metern zum Stall 44 bis 48 dB(A) beträgt (je nachdem ob die Frischluftöffnungen offen oder geschlossen sind). Dabei handelt es sich um einen Höchstwert, der nur auftritt, wenn die Hennen im Stall Eier legen oder sich in einer Gefahrensituation befinden. In der übrigen Zeit sind die Lautäusserungen der Hennen deutlich leiser, wovon sich das Rechtsamt am Augenschein vom 11. Mai 2020 überzeugen konnte. Anlässlich des Augenscheins bestätigte sich auch die Feststellung der Fachstelle, dass sich die Hennen grösstenteils sehr nahe beim Stall aufhalten und nur einzelne Tiere die ganze Auslauffläche nutzen. Daher halten sich nur sehr wenige Tiere 9/18 BVD 110/2020/5 nahe von Wohngebäude auf, die meisten befinden sich jeweils beim Stall, der eine Mindestdistanz von 60 Metern zur Wohnzone einhalten muss. In der Nacht, wenn der Umgebungsgeräuschpegel tiefer und das Ruhebedürfnis der Anwohner grösser ist, befinden sich die Hennen naturgemäss meist im Stall und verursachen deutlich weniger Lautäusserungen als tagsüber. Berücksichtigt man zudem, dass sich der Legehennenstall höchstens drei Monate am gleichen Standort befinden darf, sind die von den Hennen verursachten Lärmimmissionen insgesamt nur als höchstens geringfügig störend zu werten. Die Projektänderung für die Parzellen Nrn. X.________, Y.________, Z.________, AA.________, AB.________, AC.________, AD.________ und AE.________ kann daher bewilligt werden. Dies gilt auch für hinsichtlich der Parzellen Nrn. B.________, C.________, D.________, E.________, G.________, H.________, I.________, M.________, N.________, O.________, P.________, Q.________, R.________, S.________, T.________, U.________, V.________, W.________ auf denen der Stall weiterhin mit Hähnen betrieben werden soll. Diese befinden sich weiter entfernt von den Wohngebieten, sind rundum von Landwirtschaftsfläche oder Wald umgeben und – mit einer Ausnahme – durch eine Kantonsstrasse von den Wohngebieten getrennt. Die kürzeste Distanz zu einem Wohngebäude beträgt rund 210 Meter. Die meisten Parzellen liegen aber deutlich weiter entfernt. Die Fachstelle hielt bereits in ihrem Bericht zum ursprünglichen Gesuch vom 22. März 2019 fest, bei diesen Parzellen sei davon auszugehen, dass zeitweiliges Gackern und Hahnenschreie zwar erkennbar sein können, jedoch als nur geringfügig störend zu beurteilen seien. Diese Beurteilung überzeugt. Rechnet man die von der Fachstelle ermittelten Schallpegel auf eine Distanz von rund 240 Meter, ergeben sich bei Hahnenschreien Schallpegel von 41 bis 50 dB(A), wenn sich die Tiere im Stall befinden, bei den Hennen 32 bis 36 dB(A). Tagsüber, wenn sich die Tiere im Auslauf aufhalten, können die Schallpegel höher sein. Tagsüber ist allerdings das Ruhebedürfnis der Anwohner geringer und der Umgebungsgeräuschpegel, beispielsweise durch die Kantonsstrasse, höher. In der Nacht, wenn die Tiere sich naturgemäss im Stall befinden und weniger oder gar nicht aktiv sind, dürften die Lautäusserungen der Hennen von den Anwohnerinnen und Anwohnern kaum wahrgenommen werden. Einzelne Aufwachreaktionen durch Hahnenschreie sind dagegen nicht ausgeschlossen. Berücksichtigt man aber, dass der mobile Stall spätestens alle drei Monate verschoben werden muss und sich die meisten Standortparzellen deutlich weiter weg befinden als die mit einer Distanz von 240 Meter am nächsten beim Wohngebiet gelegene Parzelle, sind die Lärmimmissionen insgesamt als höchstens geringfügig störend zu beurteilen. Die Projektänderung vom 14. Juli 2020 kann daher bewilligt werden. Es bleibt aber zu prüfen, ob aufgrund des Vorsorgeprinzips die von der Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik vorgeschlagenen Massnahmen als Auflagen zu verfügen bzw. die von der Gemeinde in Ziff. 2.3 des angefochtenen Entscheids verfügten Auflagen zu bestätigen sind (dazu Erwägung 4 nachfolgend). Zudem ist festzulegen, wie viele Tiere im Stall gehalten werden dürfen. g) Der Beschwerdeführer beantragt mit der neusten Projektänderung die Bewilligung für einen Legehennenstall mit "rund 850 Legehennen". Eine solche Festlegung in einer Bewilligung wäre zu unbestimmt. Die Anzahl der Tiere kann einen Einfluss haben auf die Beurteilung der Zulässigkeit einer inneren Aufstockung, den Geruchsmindestabstand, die Lärmimmissionen etc. Die zulässige Anzahl ist daher mit der Bewilligung festzulegen. In den Unterlagen zum Baugesuch vom 23. Februar 2017 hatte der Beschwerdeführer angegeben, der mobile Legehennenstall sei für 839 Hennen vorgesehen (vgl. Formular 4.4 "Gewässerschutz Landwirtschaft, Güllegruben und Mistplatz" sowie Grundrissplan des Stalls vom 29. April 2015 mit Fotos und der Überschrift "208 m2 Mobilstall für 839 Legehennen"). Vorgängig zum Baugesuch hatte er zudem eine Berechnung der möglichen "Besatzdichte" des Stalls eingereicht, laut der maximal 839 Hennen zulässig seien. Mit Entscheid vom 30. Mai 2017 hat die Gemeinde Wohlen die Baubewilligung aufgrund der erwähnten Baugesuchsunterlagen und -pläne erteilt und damit einen mobilen Stall für 839 10/18 BVD 110/2020/5 Legehennen bewilligt. Weder mit dem nachträglichen Projektänderungsgesuch vom 22. März 2019 noch mit dem hier zu beurteilenden Projektänderungsgesuch vom 14. Juli 2020 hat der Beschwerdeführer neue Pläne des Stalls oder neue Berechnungen der Besatzdichte eingereicht. Es mag zwar sein, dass je nach Produktionsrichtlinien unter Umständen ein höherer Tierbestand im Stall zulässig wäre. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich aber keine neuen Unterlagen eingereicht. Es kann daher für den bestehenden mobilen Legehennenstall im vorliegenden Projektänderungsverfahren keine höhere Anzahl Legehennen bewilligt werden als bereits mit Entscheid vom 30. Mai 2017 bewilligt. 4. Nebenbestimmungen a) Baubewilligungen können mit Bedingungen oder Auflagen verknüpft werden (Art. 38 Abs. 3 BauG). Auflagen sind Pflichten, die mit einer Baubewilligung verbunden sind. Die Nichterfüllung einer Auflage berührt die Geltung der Baubewilligung nicht, kann aber baupolizeiliche Massnahmen – insbesondere die Ersatzvornahme – und Bestrafung nach sich ziehen.20 Die Bedingungen und Auflagen müssen in einem engen sachlichen Zusammenhang zur erteilten Baubewilligung stehen und verhältnismässig sein. Verhältnismässig ist eine Nebenbestimmung nur dann, wenn sie zum Erreichen des angestrebten Ziels erforderlich, geeignet und für den Bauherrn zumutbar ist. b) Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde die Aufhebung bzw. Abänderung von drei der mit dem angefochtenen Entscheid verfügten Auflagen beantragt. Eine davon, die Pflicht, den Standort des mobilen Legehennenstalls mindestens alle drei Monate zu wechseln, ist nach der Projektänderung nicht mehr umstritten. Der Beschwerdeführer hält in seinem Projektänderungsgesuch nämlich explizit fest, der Stall müsse alle drei Monate verschoben werden. Umstritten sind nur noch folgende Auflagen: Laut Ziff. D/2.2 des angefochtenen Entscheides muss der Beschwerdeführer der Gemeinde jeweils Ende Oktober die Planung der Standorte des Stalls für das nachfolgende Jahr bekannt geben. Und gemäss Ziff. D/2.3 gelten besondere Vorschriften, wenn der mobile Stall auf den ans Wohngebiete angrenzenden Parzellen Nrn. X.________, Y.________, Z.________, AA.________ und AE.________ steht (Haltung der Tiere von 22:00 bis 07:00 Uhr im Stallinnern und Schliessung der Frischluftöffnungen auf der dem Wohngebiet zugewandten Seite). c) Die Auflage in Ziff. D/2.2 des angefochtenen Entscheids soll der Gemeinde die Grundlage geben, um kontrollieren zu können, ob der Standort des Stalls tatsächlich mindestens alle drei Monate gewechselt wird und ob die beanspruchten Flächen nicht mehr als einmal pro Jahr belegt werden. Aufgrund einer Bekanntgabe der Jahresplanung durch den Beschwerdeführer kann dies vorgängig geprüft und später mittels Stichprobenkontrollen überprüft werden. Die Auflage ist erforderlich und geeignet, um die Kontrolle der Standortwechsel vorzunehmen. Eine vorgängige Bekanntgabe der Jahresplanung ist dem Beschwerdeführer auch zumutbar. Bauernbetriebe müssen die Bewirtschaftung der Fruchtfolgeflächen längere Zeit im Voraus planen. Aufgrund dieser Planung wird der Beschwerdeführer auch die Standorte für den mobilen Legehennenstall im Voraus festlegen. Es ist nicht ersichtlich, wieso es ihm nicht möglich sein sollte, der Gemeinde jeweils Ende Oktober die Planung der Standorte des Stalls für das nachfolgende Jahr bekannt zu geben. In seiner Beschwerde und anlässlich des Augenscheins machte der Beschwerdeführer geltend, für den Zeitpunkt des Standortwechsels müsse er mehrere Faktoren berücksichtigen, die nicht bereits ein Jahr im Voraus bekannt seien. So könne er den Stall nur mit leeren Futtersilos verschieben, da er sonst zu schwer wäre. Auch das Wetter spiele eine Rolle; bei anhaltendem Regen könne der Stall nicht verschoben werden, da es sonst Landschäden gebe. Diese Einwände des Beschwerdeführers sind zwar nachvollziehbar. Die genannten Faktoren beeinflussen aber 20 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Band I, Bern 2020, Art. 29 N. 1 11/18 BVD 110/2020/5 höchstens den genauen Zeitpunkt der Verschiebung, nicht aber die Wahl der Standorte. Diese können längere Zeit im Voraus bekannt gegeben werden. Zudem hat der Beschwerdeführer, was den genauen Zeitpunkt der Verschiebung betrifft, die Befüllung der Futtersilos vorausschauend zu planen und die Wetterentwicklung rechtzeitig zu beobachten, so dass die maximale Stelldauer von drei Monaten nicht überschritten wird. Die Bekanntgabe einer Jahresplanung an die Gemeinde schliesst zudem Planungsänderung nicht aus und verlangt nicht, dass der genaue Tag des Standortwechsels bereits im Oktober des Vorjahres bekannt gegeben wird. Die Auflage der Gemeinde ist daher zu bestätigen, wird aber wie folgt ergänzt: "Der genaue Zeitpunkt des Standortwechsels sowie allfällige Abweichungen von der Standortplanung sind der Gemeinde spätestens im Zeitpunkt des Standortwechsels schriftlich oder per E-Mail zu bekannt zu geben." d) In Ziff. D/2.3 des angefochtenen Entscheides hat die Gemeinde für die fünf am nächsten bei den beiden Wohngebieten liegenden Parzellen zwei von der Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik vorgeschlagene Massnahmen als Auflagen verfügt. Gemäss diesen müssen die Tiere täglich in der Zeit von 22:00 bis 07:00 Uhr im Stallinnern gehalten werden und der Stall muss so positioniert werden, dass die Seite mit den geöffneten Frischluftöffnungen dem nächstgelegenen Wohngebiet abgewandt ist. Die dem Wohngebiet zugewandte Seite müsse so gut wie möglich schallisoliert sein. Im Gegensatz zu dem von der Gemeinde beurteilten Gesuch sieht das hier zu beurteilende Projektänderungsgesuch auf den nahe des Wohngebietes gelegenen Parzellen eine Tierhaltung ohne Hähne vor. Die Lärmimmissionen für das Wohngebiet werden damit deutlich reduziert. Der Lärm der Hennen alleine führt zu keinen mehr als höchstens geringfügig einzustufenden Störungen für die Anwohnerschaft (vgl. Erwägung 3.f). Der Fachstelle ist aber darin zuzustimmen, dass punktuelle Störungen und lärmintensive Ereignisse nicht ausgeschlossen sind, wie beispielsweise beim Eierlegen. Die von der Fachstelle vorgeschlagene Massnahme, dass die dem Wohngebiet zugewandten Frischluftöffnungen des Stalls geschlossen sind, führt zu einer Reduktion des Schallpegels um etwa 4 dB(A) und hat gerade bei den Lautäusserungen während des Eierlegens, bei dem sich die Hennen im Stall befinden, eine emissionsbegrenzende Wirkung. Da es laut Aussage des Beschwerdeführers anlässlich des Augenscheins meist nicht erforderlich ist, dass die Frischluftöffnungen auf beiden Seiten des Stalls offen sind, und eine Seite zudem automatisch verschliessbar sei,21 ist die Massnahme auch technisch und betrieblich möglich und zumutbar. Die von der Gemeinde verfügte Auflage betreffend Positionierung des Stalls und der einseitigen Schliessung der Frischluftöffnungen ist daher gestützt auf das Vorsorgeprinzip im Grundsatz zu bestätigen. Allerdings sind Präzisierungen notwendig. Die Fachstelle hat erläutert, die Schallisolierung der dem Wohngebiet zugewandten Seite des Stalls meine nicht, dass an der Stallkonstruktion Schalldämmverbesserungen vorgenommen werden müssten, sondern dass die Frischluftöffnungen geschlossen werden, soweit dies unter Berücksichtigung einer genügenden Frischluftzufuhr für die Tiere möglich sei. Die Auflage ist entsprechend anzupassen. Auch die Auflage, die Hennen von 22:00 bis 07:00 Uhr im Stallinnern zu halten, ist zu bestätigen. Zwar treten die Lautäusserungen der Hennen während der Nachtzeit wohl deutlich weniger häufig auf als tagsüber und sie lösen kaum eine Aufwachreaktion aus, trotzdem sind punktuelle Störungen doch nicht gänzlich ausgeschlossen. Befinden sich die Tiere im Stall, sind allfällige Lautäusserungen der Tiere für die Anwohner weniger hörbar als wenn sie sich im Auslauf aufhalten. Die von der Fachstelle vorgeschlagene und von der Gemeinde im angefochtenen Entscheid angeordnete Auflage, die Tiere seien von 22:00 bis 07:00 Uhr im Stallinnern zu halten, ist daher emissionsmindernd. Eine entsprechende Auflage ist auch technisch und betrieblich möglich und zumutbar: Der Beschwerdeführer hielt in seiner Beschwerde fest, sobald die Dämmerung einsetze, begäben sich die Tiere in der Regel von alleine in den Stall. Am Augenschein vom 11. Mai 2020 hielt der Projektverfasser und Berater des Beschwerdeführers zudem fest, man könne die Schliessungszeiten des Stalles programmieren und es sei 21 Protokoll des Augenscheins vom 11. Mai 2020, S. 8 12/18 BVD 110/2020/5 unproblematisch, die Tiere von 22:00 bis 07:00 Uhr im Stall zu halten.22 Die angeordnete Massnahme ist somit ohne Weiteres umsetzbar. e) In ihrer Stellungnahme zur Projektänderung vom 14. Juli 2020 schlägt die Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik die oben genannten Massnahmen für sämtliche Standorte vor. Die Gemeinde hat diese Auflagen aber nur für die fünf an die Wohngebiete angrenzenden Parzellen Nrn. X.________, Y.________, Z.________, AA.________ und AE.________ verfügt, obwohl die Fachstelle bereits ihrem Fachbericht vom 13. August 2019 diese Massnahmen auf allen Parzellen vorschlug. Es ist fraglich, ob im vorliegenden Verfahren die umstrittenen Auflagen für zusätzliche Parzellen angeordnet werden könnten. Auf den weiter von den Wohngebieten gelegenen Parzellen hat sich nämlich mit der Projektänderung nichts hinsichtlich des Betriebes des mobilen Legehennenstalls geändert. Diese Frage kann aber offen gelassen werden. Der Verzicht der Gemeinde auf zusätzliche Auflagen für die weiter von den Wohngebieten gelegenen Parzellen ist nachvollziehbar. Die Distanzen von diesen Parzellen zu den Wohngebieten ist gross. Sie grenzen nicht direkt an die Wohnzone, sondern sind durch Landwirtschaftsflächen und Strassen davon getrennt. Es ist daher vertretbar, auf zusätzliche Massnahmen im Rahmen der Vorsorge zu verzichten. Im Übrigen werden sich die Tiere auch ohne explizite Auflage nachts in der Regel im Stall aufhalten. f) Die Projektänderung vom 14. Juli 2020 kann somit bewilligt werden. Die umstrittenen Auflagen sind mit Präzisierungen zu bestätigen. Dementsprechend sind die Ziffern 1.1 und 1.2 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Ziffer 2.3 anzupassen. Im Übrigen kann der Entscheid der Gemeinde Wohlen vom 11. Dezember 2019 bestätigt werden. Damit gelten auch alle übrigen mit diesem Entscheid verfügten Auflagen. Da in diesem allerdings nur einige der Auflagen ausformuliert sind und hinsichtlich anderer Auflagen einerseits auf Auflagen des ersten Gesamtentscheides vom 30. Mai 2017 und andererseits auf Auflagen in mehreren Amtsberichten verwiesen wird, besteht die Gefahr, dass es für den Beschwerdeführer und allenfalls auch die Baupolizeibehörde unklar ist, welche Auflagen gelten. Der Klarheit halber werden daher alle massgebenden Auflagen im nachfolgenden Dispositiv aufgeführt, mit Ausnahme jener, die nicht mehr relevant bzw. nur für das erstmalige Aufstellen des Stalls relevant waren (z.B. die Einreichung Formulare Selbstdeklaration Baukontrolle SB1 und SB2 oder die Abnahme der Gemeindestrassen vor Baubeginn). 5. Kosten Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer hat mit seiner Projektänderung für die teilweise Gegenstandslosigkeit der Beschwerde gesorgt und unterliegt hinsichtlich der noch umstrittenen Auflagen. Er hat daher die Verfahrenskosten zu tragen. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV23). Für den Augenschein vom 11. Mai 2020 wird in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 GebV eine zusätzliche Gebühr von Fr. 300.– erhoben. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren betragen somit Fr. 1'300.–. Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). 22 Protokoll des Augenscheins vom 11. Mai 2020, S. 9 23 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 13/18 BVD 110/2020/5 14/18 BVD 110/2020/5 III. Entscheid 1.1 Die Ziffern D/1.1 und D/1.2 des Gesamtentscheides der Gemeinde Wohlen vom 11. Dezember 2019 werden aufgehoben. Die Projektänderung vom 14. Juli 2020 (gemäss Baugesuchsformular 1.0 vom 30. Juni 2020 und Projektänderungsplan im Massstab 1:2'500 vom 15. Dezember 2016, letztmals revidiert am 27. Juni 2020, beides gestempelt vom Rechtsamt der BVD am 14. Juli 2020) wird mit nachfolgenden Nebenbestimmung bewilligt und es wird dem Vorhaben die Gewässerschutzbewilligung erteilt. Insofern ist die Beschwerde gegenstandslos geworden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und der Gesamtentscheid der Gemeinde Wohlen vom 11. Dezember 2019 bestätigt. 1.2 Bewilligt ist das Aufstellen und Betreiben eines mobilen Legehennenstalls mit 839 Legehennen auf den Parzellen Nrn. B.________, C.________, D.________, E.________, G.________, H.________, I.________, M.________, N.________, O.________, P.________, Q.________, R.________, S.________, T.________, U.________, V.________, W.________, X.________, Y.________, Z.________, AA.________, AB.________, AC.________, AD.________ und AE.________. Der mobile Stall darf nur auf den im Projektänderungsplan gelb und blau eingefärbten Parzellenteilen stehen. Auf diesen Flächen kann der Standort des Stalles unter Einhaltung der nachfolgenden Auflagen frei gewählt werden. Auf den Parzellen Nrn. B.________, C.________, D.________, E.________, G.________, H.________, I.________, M.________, N.________, O.________, P.________, Q.________, R.________, S.________, T.________, U.________, V.________, W.________ (im Projektänderungsplan gelb markiert) darf der Stall mit Hähnen betrieben werden. Auf den Parzellen Nrn. X.________, Y.________, Z.________, AA.________, AB.________, AC.________, AD.________ und AE.________ (im Projektänderungsplan blau markiert) dürfen keine Hähne gehalten werden. 1.3 Auf den Parzellen Nrn. X.________, Y.________, Z.________, AA.________ und AE.________ (angrenzend an Wohngebiet) gelten folgende Vorschriften: - Die Hennen müssen täglich in der Zeit von 22:00 bis 07:00 Uhr im Stallinnern gehalten werden. - Der mobile Legenhennenstall muss auf diesen Parzellen jeweils so positioniert werden, dass die Seite mit den geöffneten Frischluftöffnungen dem nächstgelegenen Wohngebiet abgewandt ist. Auf der dem Wohngebiet zugewandten Seite müssen die Frischluftöffnungen geschlossen sein soweit dies technisch und unter Berücksichtigung einer ausreichenden Frischluftversorgung der Tiere möglich ist. 1.4 Der Auslauf darf nicht mehr als 1 Hektare gross sein und ist mit einem Flexzaun von maximal 1.2 Meter Höhe zu umzäunen. Der Auslauf darf sich auch in den auf dem Projektänderungsplan blau schraffierten Bereichen der Parzellen befinden. 1.5 Auflagen der Gemeinde Wohlen: - Der Bewilligungsnehmer hat der Gemeinde jeweils Ende Oktober die Planung der Standorte für den mobilen Legehennenstall für das nachfolgende Jahr bekannt zu geben. Der genaue Zeitpunkt des Standortwechsels sowie allfällige Abweichungen von der 15/18 BVD 110/2020/5 Standortplanung sind der Gemeinde spätestens im Zeitpunkt des Standortwechsels schriftlich oder per E-Mail zu bekannt zu geben. 1.6 Es gelten die Auflagen gemäss Amtsbericht des AWA vom 25. April 2017: - Der mobile Stall muss mindestens alle drei Monate verschoben werden, d.h. der Stall darf maximal drei Monate am gleichen Standort stehen. - Eine Fläche darf höchstens einmal pro Jahr mit dem mobilen Stall und/oder der Auslauffläche belegt werden. - Der Hühnermist muss auf einem dichten Mistplatz mit erhöhtem Rand und mit einer Entwässerung in die Güllengrube gelagert werden (oder er kann in die Gülle eingemischt werden). Das Lagern von Hühnermist auf Naturboden ist verboten. - Der mobile Stall ist vor der Nassreinigung zuerst trocken zu reinigen. Das Wasser der anschliessenden Nassreinigung kann in die Güllengrube eingeleitet oder an Ort versickert werden. Beim Versickern des Stallreinigungswassers ist darauf zu achten, dass es nicht abgeschwemmt wird. - Das Regenabwasser der Dachfläche ist oberflächlich diffus oder über eine humusierte Mulde versickern zu lassen. - Für die Desinfizierung des Stalls darf nur ein von der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Milchwirtschaft zugelassenes Stallinsektizid verwendet werden. 1.7 Es gelten die Auflagen gemäss Verfügung des AGR vom 28. April 2017: - Nach dem Verschieben des mobilen Stalls an einen anderen Standort ist das Terrain zu rekultivieren. - Der Legehennenstall darf nicht zweckentfremdet werden. Sollte die Hühnerhaltung aufgegeben werden, ist der Legehennenstall zu entfernen und das Gelände fachgerecht zu rekultivieren. 1.8 Es gelten die Auflagen gemäss Amtsbericht Strassenbaupolizei und Wasserbaupolizei, Oberingenieurkreis II vom 12. April 2017: - Für das Überqueren der Kantonsstrasse mit dem Stall muss zur Verkehrsregelung ein Verkehrsdienst gestellt werden. - Im Bauverbotsstreifen von 5 Metern zum Fahrbahnrand der Kantonsstrasse dürfen keine die Sicht behindernden Einfriedungen, Ablagerungen und Einrichtungen stehen. Hinweise: - Die Massnahmen für das Überqueren der Kantonsstrasse sind mit dem Strasseninspektorat Mittelland Nord (Tel. 031 924 27 27) und mit der Kantonspolizei (Fachbereich Verkehr) frühzeitig zu regeln. - Sollten an der Kantonsstrasse Schäden entstehen, die auf das Vorhaben zurückzuführen sind, so müssen diese auf Kosten der Bauherrschaft behoben werden. 16/18 BVD 110/2020/5 - Sämtliche Kosten gehen zu Lasten der Bauherrschaft. 1.9 Es gelten die Auflagen gemäss Amtsbericht Strassenaufsichtsbehörde der Gemeinde Wohlen vom 5. April 2017: - Bei Ausfahren muss die Sichtweite aus einer Beobachtungdistanz von 3.00 Metern hinter dem Fahrbahnrand in beide Richtungen auf die jeweilige Fahrspurmitte mindestens 30.00 Meter betragen. Die Sichtfelder sind in einer Höhe zwischen 0.60 und 3.00 Meter über der Fahrbahn der Gemeindestrasse auf Dauer von allen Hindernissen frei zu halten. - Die öffentlichen Leitungen (Wasserversorgung, Abwasserentsorgung) sind in ihrem Bestand geschützt. Allfällige Sicherungs- und Verlegungsarbeiten an diesen Anlagen müssen vom Gesuchsteller, in Absprache mit den Werkeigentümern, vorgenommen werden. - Die freie Durchfahrt auf den Gemeindestrassen muss gewährleistet sein. - Sämtliche Kosten für die Instandstellung der Gemeindestrassen gehen zu Lasten der Bauherrschaft. Hinweis: Für Einfriedungen und Zäune bis zu einer Höhe von 1.2 Metern gilt ein Strassenabstand von 0.5 Metern ab Fahrbahnrand. Höhere Einfriedungen sind um die Mehrhöhe zurück zu versetzen (Art. 56 Strassenverordnung). 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'300.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn A.________, mit Baugesuchsformular 1.0 und Projektänderungsplan als Beilage, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Wohlen, Departement Bau und Planung, mit Baugesuchsformular 1.0 und Projektänderungsplan als Beilage, eingeschrieben - AWA, per Mail (J.________) - Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik, per Mail (K.________) Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat 17/18 BVD 110/2020/5 Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 18/18