Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Gemeinde hat das Baubewilligungsverfahren trotz erlassener Planungszone fortzuführen und auf seine Bewilligungsfähigkeit hin zu überprüfen. 6. Kosten a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese wird festgesetzt auf Fr. 600.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV21). Die Kostenverlegung erfolgt nach dem Unterliegerprinzip (Art. 108 Abs. 1 VRPG).