g) Da die Errichtung eines Hotels nicht vom Zweck der Planungszone erfasst ist, steht auch die Umnutzung des ehemaligen Einfamilienhauses in ein Minihotel dem Zweck der Planungszone nicht entgegen. Der Gemeinderat könnte dem Bauvorhaben daher gemäss Art. 62a Abs. 1 BauG zustimmen, soweit er dies mit dem Erlass der Richtlinie, die explizit den Bau von Hotels vom Planungszweck ausschliesst, nicht bereits getan hat. Trotz der erlassenen Planungszone hätte das Baubewilligungsverfahren daher nicht sistiert werden sollen. Dementsprechend erweist sich die angefochtene Sistierungsverfügung als nicht rechtmässig und ist aufzuheben. Die Beschwerde ist gutzuheissen.