Auch wenn der Betrieb eines Minihotels nicht üblich ist, so ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser der kurzzeitigen Vermietung von Wohnungen gleichgestellt werden müsste. Vielmehr ist dieser der Hotelnutzung zuzuordnen. Auch die damit verbundenen Immissionen entsprechend dieser Kategorie. Die genügende Erschliessung ist entsprechend einer Hotelnutzung zu prüfen (insb. Berechnung der Abstellplätze für Fahrzeuge). Auch wenn das Minihotel gelegentlich als Ganzes vermietet werden sollte, ändert dies nichts an dieser Beurteilung. Entscheidend ist, wie bei der Wohnungsdefinition gemäss ZWG, die Hauptnutzung.