c) Gemäss ständiger Rechtsprechung kommt es bei der Beurteilung der Nutzung von Räumlichkeiten nicht allein auf die Absichtserklärungen der Bauherrschaft an. Um die Aufgabe der Baupolizeibehörde nicht übermässig zu erschweren, ist die objektive Ausgestaltung der Räumlichkeiten zu berücksichtigen. Bei der Abgrenzung zwischen unbewohnten und bewohnten Räumlichkeiten, ist daher entscheidend, ob die Räumlichkeiten zum Wohnen geeignet sind. Dabei sind beispielsweise die Belichtung oder das Vorhandensein von Isolation, wichtige Indizien.19 Ob ein ehemaliges Einfamilienhaus zur Nutzung als Minihotel geeignet ist, ist weniger einfach zu beurteilen.