a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie wollten das Haus am B.________weg als Minihotel betreiben und nicht zwei Ferienwohnungen vermieten. Sie hätten ein Hygiene- und Betriebskonzept ausgearbeitet, aus welchem ersichtlich sei, dass sie ein Hotel mit fünf Zimmern inkl. Recépion betreiben wollten. Die Gemeinde entgegnet, die Beschreibung als Minihotel gebe es nicht und gemäss dem E-Mail des Regierungsstatthalteramtes Interlaken-Oberhasli sei diese Nutzung der kurzzeitigen Vermietung von Wohnungen gleichgestellt.