Demgegenüber erfüllt das Haus als ganzes ohne Weiteres die Voraussetzungen einer Wohnung gemäss Art. 2 Abs. 1 ZWG. Insbesondere ist es zur Wohnnutzung geeignet, bildet eine bauliche Einheit und verfügt über einen eigenständigen Zugang von aussen. Die Liegenschaft wurde denn auch ursprünglich als Einfamilienhaus und damit zum Zweck des Wohnens errichtet. Die Beschwerdeführenden beantragen nun aber die Umnutzung der Liegenschaft in ein Minihotel. Es stellt sich daher die Frage, ob die Liegenschaft auch als "Minihotel" genutzt werden kann und damit auf Grund der beantragten Umnutzung nicht mehr als Wohnung gelten würde. 5. Minihotel