unmittelbar neben dem Eingang, falls Zimmer Nr. 1 dieser Einheit zugeordnet werden sollte, eine Türe eingebaut werden. Dies wäre mit baulichen Massnahmen verbunden und ist daher für die vorliegende Beurteilung nicht miteinzubeziehen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sieht das Bauvorhaben nicht zwei Wohnungen vor, die im Sinne des ZWG als "Zweitwohnungen" zu betrachten wären.