genutzt werden, oder auch vorübergehend anders genutzt werden, spielt keine Rolle.13 Im Normalfall besteht eine Wohnung aus mehreren Räumen. Aber auch eine Einraumwohnung kann die Voraussetzungen einer Wohnung im Sinne des ZWG erfüllen. Als Zugang von aussen gilt eine eigene Zugangstüre. Ein gemeinsam mit anderen Wohneinheiten genutzter Bereich innerhalb eines Gebäudes kann bspw. ein Treppenhaus sein.14 Der Zugang muss allerdings selbständig sein. Er darf sich nicht innerhalb einer anderen Wohnung befinden.15