a) Die Gemeinde hat das Bauvorhaben sistiert mit der Begründung, die Umnutzung von Erstwohnungen in Zweitwohnungen könnte den Planungszweck beeinträchtigten. In der Stellungnahme vom 7. Mai 2020 ergänzt die Vorinstanz, es befänden sich zwei Wohnungen in der Liegenschaft am B.________weg. Beide Wohnungen seien Erstwohnungen.