Indem er explizit festhielt, Erstwohnungen, Hotels sowie Gewerbebauten seien von der Planungszone nicht erfasst, hat er zum Ausdruck gebracht, dass diese von den Auswirkungen der Planungszone ausgenommen bleiben und somit auch nicht von der Bewilligungssperre erfasst sein sollten. Um beurteilen zu können, ob die Gemeinde das Baubewilligungsverfahren zu Recht sistiert hat, ist daher zu prüfen, ob die von den Beschwerdeführenden vorgesehene Nutzung mit den Bestimmungen des ZWG kollidiert, resp. der darin enthaltenen Definition einer Zweitwohnung entspricht. 4. Wohnung gemäss Zweitwohnungsgesetz