von Beherbergungsbetrieben im Allgemeinen bezwecken. Der Gemeinderat hat daher mit der Richtlinie und den entsprechenden Erläuterungen eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass von der Planungszone nur der Bau von Zweitwohnungen im Sinne des Zweitwohnungsgesetzes resp. entsprechende Umnutzungen erfasst sein sollen. Indem er explizit festhielt, Erstwohnungen, Hotels sowie Gewerbebauten seien von der Planungszone nicht erfasst, hat er zum Ausdruck gebracht, dass diese von den Auswirkungen der Planungszone ausgenommen bleiben und somit auch nicht von der Bewilligungssperre erfasst sein sollten.