Die Erteilung einer Baubewilligung innerhalb der Planungszone, bedarf daher der Zustimmung jener Behörde, welche die Planungszone angeordnet hat (Art. 62a Abs. 1 BauG). Baubewilligungsverfahren werden während der Dauer der Planungszone und des Planerlassverfahrens eingestellt, wenn nicht die Zustimmung nach Absatz 1 vorliegt (Art. 62a Abs. 3 BauG).