a) Als Planungszone können Gebiete bestimmt werden, für die Nutzungspläne erlassen oder angepasst werden müssen (Art. 62 Abs. 1 BauG). Die Planungszone ist eine der Nutzungsplanung dienende vorsorgliche Massnahme (vgl. Art. 27 RPG6). Voraussetzung für die Verfügung einer Planungszone ist das Ungenügen der bestehenden Nutzungsordnung, das heisst, wenn die bestehende Ordnung, den gesetzten Zielen der Ortsplanung nicht mehr entspricht. Die Planungszone bewirkt eine Bewilligungssperre. Diese räumt dem zuständigen Organ die erforderliche Zeit ein, um die neue Nutzungsordnung auszuarbeiten.7 Innerhalb der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte.