a) Die Beschwerdeführenden machen unter anderem geltend, es sei für sie nicht nachvollziehbar, weshalb die Gemeinde sie aufgefordert habe, 10 Formulare auszufüllen, um die Umnutzung des ehemaligen Einfamilienhaus in ein Minihotel beantragen zu können, wenn dies angeblich verboten sein soll. b) Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen. Innerhalb dieses Rahmens bestimmen die Parteien den Streitgegenstand. Die Parteien können den Streitgegenstand im Verlauf des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken.5